Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung einer Förderung für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für kommunale Straßen- und Brückenbaumaßnahmen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.
Zweck
Der Freistaat Bayern gewährt Landkreisen und Gemeinden Zuwendungen für den Bau oder Ausbau kommunaler Straßen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.
Gegenstand
Aus Mitteln des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BayGVFG) können folgende Vorhaben gefördert werden:
- der Bau oder Ausbau von
- verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen
- besonderen Fahrspuren für Omnibusse
- verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz
- verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen
- Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken
- dynamischen Verkehrsleitsystemen
- öffentlichen Umsteigeparkplätzen an Straßen
- öffentlichen Verkehrsflächen für Güterverkehrszentren
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz
- Bau oder Ausbau von unselbständigen Gehwegen und Radwegen in gemeindlicher Baulast in der Ortsdurchfahrt von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden
Bau ist gleichzusetzen mit Neubau. Ausbau bedeutet eine bauliche Veränderung bestehender Verkehrswege in Lage, Querschnitt oder Tragfähigkeit, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist. Hierzu gehören u.a. auch der Bau von Lichtsignalanlagen an Knotenpunkten und eine Erhöhung der Tragfähigkeit ("Substanzmehrung") bei Ingenieurbauwerken.
Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie Träger der Baulast der förderfähigen Straßen sind.
Zuwendungsfähige Kosten
Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.
Art und Höhe
Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.
- Regierung von Unterfranken - Straßenbau
Ansprechpartner
Förderung von kommunalen Straßen- und Brückenvorhaben
Telefon +49 (0)931 380-1460
Fax +49 (0)931 380-2460
E-Mail bauwesen@reg-ufr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr MI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr FR 8:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
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- Das Vorhaben kann auf Grund der finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers nur dann realisiert werden, wenn staatliche Zuwendungen gewährt werden.
- Die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung muss gewährleistet sein.
- Das Vorhaben muss nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein.
- Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung müssen berücksichtigt und die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
- Das Vorhaben muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei, den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein.
- Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätseinschränkungen müssen berücksichtigt sein.
- Das Vorhaben muss mit städtebaulichen Planungen und Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, zuvor abgestimmt sein.
- Das Vorhaben muss in einem Flächennutzungsplan, einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen sein.
- Eine Förderung aus BayGVFG-Mitteln ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 100.000 Euro, bei verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen und Geh- und Radwegen in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, deren Fahrbahn nicht in der Baulast einer Gemeinde steht, mehr als 50.000 Euro übersteigen. Für Umsteigeparkplätze und Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder Bundeswasserstraßengesetz bestehen keine Bagatellgrenzen.
- Das Förderkontingent für neu in das BayGVFG-Programm aufzunehmende Projekte ist begrenzt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wird durch die Programmaufnahme nicht begründet. Wenn die Nachfrage über dieses Kontingent hinausgeht, werden seitens der einzelnen Regierungen Prioritätensetzungen vorgenommen.
Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorlage von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des BayGVFG eine Vorlagefrist besteht. Anträge sind bis spätestens 1. September des dem Förderbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen.
- Antragsformular (Muster 1 a zu Art. 44 BayHO)
- ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf
- Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten (Muster 1 der RZStra)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2a bzw. 2b zu Art. 44 BayHO)
- Nachprüfbare Berechnung oder/und Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO)
- Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten (Muster 1b zu Art. 44 BayHO)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2a zu Art. 44 BayHO - Kameralistik)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2b zu Art. 44 BayHO - Doppik)
- Auszahlungsantrag (Muster 3 zu Art. 44 BayHO)
- Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO)
- Verwendungsbestätigung (Muster 4a zu Art. 44 BayHO)
- Anlage 3: Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten (Muster 1) zu den Nrn. 11.1.2 und 11.3 RZStra
- Mitteilung gem. Nr. 1.1 NBest-Bau - Zuwendungen/Zuweisungen nach BayFAG und BayGVFG
- Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)
- Gesetz über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - BayGVFG) - BayRS 922-2-I; GVBl S. 969
- Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) - Az. 43-43271-5-1, BayMBl. 2019 Nr. 91
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
- Baufachliche Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (BayZBau)
- Anlage 4a zu Art. 44 BayHO - Unterlagen für Baumaßnahmen
- Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
- Kommunaler Finanzausgleich; Allgemeine Informationen
- Kommunaler Straßenbau und Straßenunterhalt; Bewilligung und Auszahlung von pauschalen Zuweisungen
- Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung einer Förderung nach dem Kommunalen Sonderbaulastprogramm
- Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung der Genehmigung einer Vereinbarung
- Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beratung der Kommunen
- Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung eines Ausgleichs besonderer Belastungen aus dem Härtefonds
- Radverkehrsinfrastruktur; Beantragung einer Förderung für Investitionen zur Verbesserung des Radverkehrs
- Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für höhengleiche Kreuzungen